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Information zum Hautkrebs-Screening (Krebsfrüherkennungs-Richtlinien)

Artikel 09. Juli 2008

Information zum Hautkrebs-Screening (Krebsfrüherkennungs-Richtlinien)

Vom 01. Juli 2008 an haben gesetzlich Versicherte ab 35 Jahren alle 2 Jahre einen Anspruch auf eine Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs. Da das sogenannte Hautkrebs-Screening  in die Krebsfrüherkennungs-Richtlinien der Gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen wurde, kann es auch von den Heilfürsorgeberechtigten und Beihilfeberechtigten in Anspruch genommen werden.

Das Hautkrebs-Screening wird in speziell hierzu qualifizierten Praxen durchgeführt. Berechtigt, diese Untersuchung  durchzuführen, sind Dermatologen (Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten) und Hausärzte (Praktische Ärzte, Allgemeinmediziner, Ärzte ohne Gebietsbezeichnung sowie Internisten), die auf Grund einer Zertifizierung eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) vorweisen können.

Für Heilfürsorgeberechtigte

Sollte Ihnen die Abrechnung der Vorsorgeuntersuchung auf Behandlungsschein angeboten werden, können Sie davon ausgehen, dass der behandelnde Arzt bereits über die entsprechende Genehmigung verfügt.

Da es sich bei der Hautkrebs-Vorsorgeuntersuchung um eine vertragliche Früherkennungsuntersuchung handelt, kann eine Erstattung von entsprechenden Privatrechnungen durch die Heilfürsorgestelle nicht erfolgen.

Für Beihilfeberechtigte

Beihilfeberechtigte haben ebenfalls vom 01. Juli 2008 an jedes zweite Jahr einen Anspruch auf eine Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs. Die dabei entstehenden, dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen müssen vom behandelnden Arzt nach GOÄ abgerechnet werden und können mit dem Beihilfeantrag geltend machen. Für Beihilfeberechtigte und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen ist kein besonderer Berechtigungsschein notwendig.