1. Erhöhung des Grundfreibetrages
Mit dem “Konjunkturpaket II” wurde unter anderem eine Erhöhung des Grundfreibetrags um 170 EUR auf 8.004 EUR ab 01.01.2010 beschlossen. Dies wird bei der Lohnsteuerberechnung ab Januar 2010 automatisch berücksichtigt.
2. Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen beim Steuerabzug (Bürgerentlastungsgesetz)
Das im Jahr 2009 ergangene „Bürgerentlastungsgesetz-Krankenversicherung“ beinhaltet auch steuerrechtliche Änderungen hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Vorsorgeleistungen (Sonderausgaben). Danach sind Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung auf Basis des Leistungsniveaus der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung ab dem Veranlagungszeitraum 2010 voll abzugsfähig. Grundsätzlich wird dies bei der Einkommensteuerveranlagung 2010 berücksichtigt.
Eine vorgezogene steuerliche Entlastung erfolgt bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden als Vorsorgeaufwendungen mit einer Mindestpauschale von 12% des steuerpflichtigen Arbeitslohns, höchstens 1.900 EUR (bei Steuerklasse III 3.000 EUR) jährlich bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt. Dies erfolgt unabhängig davon, ob eine Pflichtversicherung, eine freiwillige oder private Krankenversicherung vorliegt.
Übersteigen die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung diese Mindestpauschale, kann auch der zu berücksichtigende Basisbeitrag im Lohnsteuerabzugsverfahren angesetzt werden. Dazu benötigen wir eine Bescheinigung über die Höhe der Beitragsanteile zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung, die Ihnen von Ihrem privaten Krankenversicherungsunternehmen bis Ende 2009 zugesandt wird.
Weitere Informationen können Sie dem Internetauftritt des Bundesfinanzministeriums entnehmen.
Hinweis für Kindergeldberechtigte mit über 18 Jahre alten Kindern (Änderung 2010)
Mit dem „Bürgerentlastungsgesetz-Krankenversicherung“ wurde auch das Einkommensteuergesetz in einem für die Anspruchsberechtigung für die Zahlung von Kindergeld wichtigen Punkt geändert. Ab 01.01.2010 erhöht sich der Grenzbetrag der zu berücksichtigenden Einkünfte und Bezüge des Kindes von 7.680 EUR auf 8.004 EUR.