Mit Einführung des gesetzlichen Mindestlohn ab Januar 2015 werden auch die Zeitgrenzen für die kurzfristig Beschäftigten erhöht.
Danach liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Jahres auf längstens drei (bisher 2) Monate oder 70 (bisher 50) Arbeitstage begrenzt ist.