Der neue Tarifvertrag Länder (TV-L) sieht keine kinderbezogenen Leistungen mehr vor. Als Ausgleich für den Wegfall dieser kinderbezogenen Leistungen ist im Überleitungstarifvertrag (TVÜ-L) die Zahlung einer Besitzstandszulage ab 01.11.2006 vorgesehen. Voraussetzung hierfür ist, dass im Oktober 2006 eine Zahlungsanspruch auf kinderbezogene Leistungen bestanden hat. Ist der Ehegatte der überzuleitenden Person im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigt und erfolgte die Zahlung der kinderbezogenen Leistungen bislang an diesen Ehegatten, so kann es ab 01.11.2006 zu einer Verminderung der kinderbezogenen Leistungen kommen.
Beispiel :
Ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Landes wird in den TV-L übergeleitet. Sein Ehegatte erhält als teilzeitbeschäftigter Beamter Dienstbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz -BBesG-und bezieht Kindergeld und den kinderbezogenen Familienzuschlag für eines oder mehrere Kinder. Aufgrund der Vollzeitbeschäftigung des Ehegatten wird bis 31.10.2006 der Familienzuschlag ungekürzt gezahlt. Nach der Überleitung in den TV-L entfällt bei dem Ehegatten u.a. die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 BBesG für den Familienzuschlag der Stufe 2 ff (kinderbezogener Familienzuschlag). Das hat zur Folge, dass dem Ehegatten (teilzeitbeschäftigter Beamter) der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags nur noch im Umfang seiner Teilzeitbeschäftigung zusteht.
Um einen entsprechenden finanziellen Nachteil zu vermeiden, müsste die Berechtigtenbestimmung für das Kindergeld und davon abhängig der Anspruch auf kinderbezogene Leistungen geändert werden. Nach dem TVÜ-L muss die Berechtigtenbestimmung für das Kindergeld bis spätestens 31.12.2006 geändert sein.
Mit Hilfe dieser Excel-Tabelle lässt sich ermitteln, wie hoch
- der kinderbezogene Teil des Familien-/Orts-/Sozialzuschlags des Ehegatten ab 01.11.2006 ist und
- wie hoch eine mögliche Besitzstandszulage des in den TV-L übergeleiteten Arbeitnehmers wäre, wenn er bis spätestens 31.12.2006 zum Kindergeldberechtigten bestimmt wird und das Kindergeld beantragt.
Für die Daten und das Berechnungsergebnis übernehmen wir keine Gewähr.