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Besonderheit bei der Lohnsteuerberechnung im Dezember 2011 und Januar 2012

Artikel 23. Dezember 2011

Besonderheit bei der Lohnsteuerberechnung im Dezember 2011 und Januar 2012

Als Maßnahme zur Steuerentlastung im Jahr 2011 wurde zu Beginn des Jahres die Erhöhung der Arbeitnehmer-Werbungskostenpauschale von (jährlich) 920 Euro auf 1.000 Euro beschlossen. Die Besonderheit an diesem Beschluss war, dass diese Entlastung nicht bereits bei der Steuerberechnung im Laufe des Jahres 2011 zu berücksichtigen war, sondern einmalig in einer besonderen Steuerberechnung für den Monat Dezember 2011.

Bei allen Bezügeempfängerinnen/Bezügeempfängern (mit Ausnahme der Versorgungsempfänger/innen – für diese gilt unverändert die Werbungskostenpauschale von 102 Euro) wird deshalb bei der Lohnsteuerberechnung im Dezember 2011 der Erhöhungsbetrag von 80 Euro steuermindernd berücksichtigt. Dies führt im Regelfall zu einem geringeren Steuerabzug als in vergleichbaren Monaten des Jahres 2011.

Für die Steuerberechnung 2012 ist der Entlastungsbetrag wieder auf das Gesamtjahr umgelegt. Der Entlastungseffekt vermindert sich dadurch von 80 Euro in einem Monat auf 1/12 dieses Betrags. Dies führt im Januar 2012 im Regelfall zu einem höheren Steuerabzug als im Dezember 2011.