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Besonderheit bei der Lohnsteuerberechnung im Dezember 2015 und Januar 2016

Artikel 11. Januar 2016

Besonderheit bei der Lohnsteuerberechnung im Dezember 2015 und Januar 2016

Als Maßnahme zur Steuerentlastung wurde mit dem „Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags“ vom 16.07.2015 der steuerliche Grundfreibetrag von 8.354 Euro (jährlich) für das Jahr 2015 auf 8.472 Euro und für das Jahr 2016 auf 8.652 Euro erhöht. Die Besonderheit an diesem Beschluss war, dass diese Entlastung nicht bereits bei der Steuerberechnung im Laufe des Jahres 2015 zu berücksichtigen war, sondern einmalig in einer besonderen Steuerberechnung für den Monat Dezember 2015. Bei allen Bezügeempfängerinnen/Bezügeempfängern wird deshalb bei der Lohnsteuerberechnung im Dezember 2015 die Erhöhung des Grundfreibetrags um 118 Euro steuermindernd berücksichtigt. Dies führt zu einem geringeren Steuerabzug als in vergleichbaren Monaten des Jahres 2015.

Für die Steuerberechnung 2016 ist der Entlastungsbetrag wieder auf das Gesamtjahr umgelegt. Der Entlastungseffekt vermindert sich dadurch von 118 Euro im Monat Dezember 2015 auf 24,83 Euro monatlich ab Januar 2016. Dies führt im Januar 2016 im Regelfall zu einem höheren Steuerabzug als im Dezember 2015.