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Entgeltumwandlung nach dem Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Länder (TV-EntgeltU-L)

Artikel 06. Februar 2007

Entgeltumwandlung nach dem Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Länder (TV-EntgeltU-L)

Am 12. Oktober 2006 haben die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und die Gewerkschaften den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Länder (TV-EntgeltU-L) vereinbart, der am 1. November 2006 in Kraft getreten ist und erst am 8. November 2006 unterschrieben wurde.

Die Beschäftigten haben damit die Möglichkeit, ihre betriebliche Altersversorgung im Rahmen der freiwilligen Versicherung nun auch im Wege der Entgeltumwandlung zu finanzieren. Der Tarifvertrag bestimmt, dass die Entgeltumwandlung für die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversicherten Beschäftigten bei der VBL durchzuführen ist.

Nach dem TV-EntgeltU-L anspruchsberechtigte Beschäftigte, die von der Entgeltumwandlung Gebrauch machen möchten, schließen hierzu mit der für sie zuständigen personalverwaltenden Dienststelle eine schriftliche Entgeltumwandlungsvereinbarung.

Bevor eine solche Entgeltumwandlungsvereinbarung abgeschlossen werden kann, müssen sich die Beschäftigten für eines der beiden Produkte der freiwilligen VBL-Versicherung (VBLextra oder VBLdynamik) entschieden haben. Daher ist es erforderlich, dass sich interessierte Beschäftigte immer zuerst an die VBL wenden, wo sie auch die Antragsformulare zur freiwilligen Versicherung erhalten.
Die VBL ist für ihre Versicherten erreichbar unter


Telefon           0180 5 677710
E-Mail             kundenservice@vbl.de

oder unter der Anschrift

VBL-Freiwillige Versicherung
Stichwort: Entgeltumwandlung
76128 Karlsruhe

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Website der VBL (www.vbl.de).

Erst wenn das ausgefüllte VBL-Antragsformular vorliegt, kann die personalverwaltende Dienststelle die Entgeltumwandlungsvereinbarung abschließen. Das ausgefüllte VBL-Antragsformular wird dann zusammen mit einer Fertigung der Entgeltumwandlungsvereinbarung an das LBV übersandt.

Die Entgeltumwandlung ist nur möglich für künftige Entgeltbestandteile, die noch nicht fällig (= letzter Tag eines jeden Monats) geworden sind. Außerdem bedarf die Umsetzung der Entgeltumwandlung im maschinellen Abrechnungsverfahren einer gewissen Bearbeitungszeit. Der Antrag und die Vereinbarung für eine Umwandlung von Entgeltbestandteilen des laufenden Monats sollten daher bis spätestens 10. des laufenden Monats beim LBV vorliegen.

Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass ein Antrag auf Umwandlung, der nach Fälligkeit der umzuwandelnden Entgeltbestandteile beim LBV eingeht, nicht umgesetzt werden kann.