Heilfürsorgeberechtigte des Landes Baden-Württemberg (Polizeivollzugsbeamte und technische Beamte der Landesfeuerwehrschule) haben nach wie vor keine gesetzliche Zuzahlung (Rezeptgebühr) zu leisten.
Lediglich Heilfürsorgeberechtigte der Bundespolizei sind von der am 01.10.2011 in Kraft getretenen Rechtsänderung (neuer Arzneiversorgungsvertrag) betroffen.
Hiervon unberührt bleibt die sog. Festbetragsregelung. Wird ein Arzneimittel verordnet, dessen Preis über dem für diese Arzneimittelgruppe festgestellten Festbetrag liegt, sind die Mehrkosten vom Heilfürsorgeberechtigten zu tragen. Da die Festbetragsgruppen einer steten Änderung unterliegen, kann es durchaus auch Arzneimittel betreffen, die bislang ohne Zahlung eines Eigenanteils zu erhalten waren.