Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass sich mit der Einführung der Krankenversicherungskarte (KVK) für die Heilfürsorgeberechtigten des Landes Baden-Württemberg weder der Umfang noch der Inhalt der Heilfürsorgeleistungen geändert hat.
Heilfürsorgeberechtigte müssen nach wie vor keine gesetzliche Zuzahlung (§ 61 SGB V) leisten.
Die Problematik, wonach teilweise beim Einlesen der KVK in der Arztpraxis auf den Rezepten keine Zuzahlungsbefreiung mehr vermerkt ist, ist hier bekannt. Es ist jedoch weder der auf der KVK befindliche Chip fehlerhaft noch wurde eine Einschränkung der Heilfürsorgeleistungen vorgenommen. Vielmehr erhielten wir auf Nachfrage bei der Kassenärztlichen Vereinigung in Baden-Württemberg (KV BW) die Auskunft, dass es an der Software der Praxisverwaltungssysteme liegen könnte oder ev. teilweise notwendige Updates noch nicht eingespielt worden seien. Betroffene Arztpraxen können sich ggf. an die KV BW wenden.
Sofern Sie ungerechtfertigterweise eine gesetzliche Zuzahlung leisten mussten, können Sie diese gegen einen Nachweis hier zur Erstattung mit dem Formular LBV 304 einreichen.