Nach den Vorschriften des § 3 Nr. 56 Einkommensteuergesetz ist die Arbeitgeberumlage zur Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in Kalrsruhe seit dem 01.01.2008 teilweise steuerfrei zu stellen. Danach wird ab 01.01.2008 die Umlage des Arbeitgebers, sofern es sich um ein erstes Dienstverhältnis *) handelt, zunächst bis zur Höhe von 1 % der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung – das sind derzeit 636 Euro im Jahr bzw. 53 Euro im Monat – steuerfrei gestellt. Dieser steuerfreie Höchstbetrag erhöht sich in Stufen bis 01.01.2025 auf 4 %.
Mit der steuerlichen Neuregelung wurde auch die sozialversicherungsrechtliche Behandlung des geldwerten Vorteils aus der Arbeitgeberumlage neu geregelt.
Diese teilweise Steuerfreistellung und die geänderte sozialversicherungsrechtliche Behandlung werden erstmals im Abrechnungsmonat September 2008, rückwirkend ab 01.01.2008, berücksichtigt.
Für Beschäftigte in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis ergeben sich durch die teilweise Steuerfreistellung der Arbeitgeberzulage zur Zusatzversorgung höhere Nettobezüge und als Konsequenz hieraus geringere Aufstockungsbeträge.
Vorsorglich weisen wir noch darauf hin, dass der im Rahmen einer Entgeltumwandlung ausgeschöpfte steuerfreie Betrag nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz bei der o.g. Berechnung zu berücksichtigen ist.
*) Ein 1. Dienstverhältnis kann auch vorliegen, wenn es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis oder eine Aushilfstätigkeit handelt. Die Steuerfreiheit ist jedoch nicht bei Arbeitnehmern zulässig, die dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI vorgelegt haben.
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