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Jahreswechsel – Beihilfeausschlussfrist

Artikel 04. Dezember 2013

Jahreswechsel – Beihilfeausschlussfrist

Zum anstehenden Jahreswechsel weisen wir auf die Ausschlussfrist des § 17 Absatz 10 der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg hin. Danach wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn die Beihilfeberechtigten sie vor Ablauf der beiden Kalenderjahre beantragt haben, die auf das Jahr der ersten Ausstellung der Rechnung bzw. in Pflegefällen auf das Jahr des Entstehens der Aufwendungen folgen. Wird diese Frist versäumt, dann erlischt der Anspruch auf Beihilfe. Auch wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde, lässt der eindeutige Wortlaut der Vorschrift eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und damit eine Berücksichtigung der Aufwendungen nicht zu.

Reichen Sie Ihre Beihilfeanträge, die Rechnungen und Rezepte aus dem Jahr 2011 enthalten, bis spätestens am 31.12.2013 beim Landesamt ein; es gilt das Eingangsdatum beim Landesamt und beachten Sie dabei auch die eventuell verzögerten Postzustellungszeiten auf Grund der Feiertage und des Jahreswechsels.