Mit dem Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) wurde § 66 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) geändert. Nach dem neu eingefügten Satz 2 wird für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für das Kalenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 € (“Kinderbonus”) gezahlt.
Der Kinderbonus wird mit der Bezügeabrechnung für April 2009 (Tarifbeschäftigte) bzw. Mai 2009 (Beamtinnen und Beamte und Versorgungsempfänger/innen) ausgezahlt.