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Lohnsteuerfreibeträge für das Jahr 2015

Artikel 13. November 2014

Lohnsteuerfreibeträge für das Jahr 2015

Bitte beachten Sie, dass Sie Lohnsteuerfreibeträge (z.B. für Werbungskosten) für das Jahr 2015 bis 31.12.2014 neu bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt beantragen müssen. Dasselbe gilt für Kinderfreibeträge für Kinder über 18 Jahren.

Nur bei rechtzeitiger Antragstellung können diese Freibeträge bei der Lohnsteuerberechnung steuermindernd berücksichtigt werden. Für die Berücksichtigung bei den Januarbezügen von Beamten und Versorgungsempfängern muss eine Antragstellung bereits bis 30.11.2014 erfolgen.

Dies gilt auch für Anträge auf einen neu festzusetzenden Quotienten für das Faktorverfahren 2015.