Nach dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz –GKV-WSG), kurz: Gesundheitsreformgesetz, wurde ab 1. April 2007 auch eine Krankenversicherungspflicht für bisher Nichtversicherte eingeführt.
Die neue Regelung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch – SGB – V) erfasst alle im Inland wohnenden Personen, die zur Zeit keinen Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben und
- zuletzt, d.h. vor der Nichtversicherung, gesetzlich krankenversichert waren (eigene Mitgliedschaft oder Familienversicherung) oder
- in Deutschland bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren, aber dem Grunde nach der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind.
Grundsätzlich können von dieser Regelung auch Tarifbeschäftigte des Landes betroffen sein, z.B.
- wenn wegen Vollendung des 55. Lebensjahres kein Zugang mehr zur gesetzlichen Krankenversicherung gegeben war,
- wenn als “höherverdienender” Beschäftigter nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gekündigt wurde oder
- wenn als geringfügig entlohnt Beschäftigter Versicherungsfreiheit bestanden hat.
Für die Prüfung, ob diese neue Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V besteht, ist die Krankenkasse zuständig, bei der zuletzt eine Krankenversicherung bestanden hat. Wenn noch nie eine gesetzliche Krankenversicherung bestanden hat, kann eine Krankenkasse gewählt werden.
Der Beschäftigte ist selbst verpflichtet, die fehlende anderweitige Absicherung im Krankheitsfall der Krankenkasse anzuzeigen und, falls diese (neue) Versicherungspflicht besteht, das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) entsprechend zu informieren.
Wie bereits erwähnt, wird jedoch nochmals darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass Versicherungspflicht nach dieser Neuregelung besteht, der Beschäftigte verpflichtet ist, die fehlende anderweitige Absicherung im Krankheitsfall der Krankenkasse (und nicht dem LBV) anzuzeigen.
Nähere Informationen erhalten Sie ausschließlich bei der für Sie zuständigen oder bei der von Ihnen zu wählenden Krankenkasse. Von Rückfragen beim LBV bitten wir Abstand zu nehmen.