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Schreiben der personalverwaltenden Stellen zur Mitwirkung zur Erstellung der Versorgungsauskunft nach § 77 LBeamtVGBW

Artikel 28. September 2012

Schreiben der personalverwaltenden Stellen zur Mitwirkung zur Erstellung der Versorgungsauskunft nach § 77 LBeamtVGBW

Die Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit sowie die Richterinnen und Richter erhalten nach § 77 LBeamtVGBW beginnend ab dem 1. Januar 2016 im regelmäßigem Abstand von fünf Jahren eine Auskunft über die Höhe ihrer Versorgungsbezüge. Hierzu erheben die personalverwaltenden Dienststellen die erforderlichen Daten bei Berufung in das Beamtenverhältnis oder für die am 1. Januar 2011 vorhandenen Beamtinnen und Beamten binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des LBeamtVGBW, also in den Jahren 2011 bis einschließlich 2013.

Die Bewältigung dieser neuen gesetzlichen Aufgabe stellt für die gesamte Landesverwaltung eine enorme Herausforderung dar. In der Personalabteilungsleiterbesprechung der Ministerien vom 25.06.2012 wurde daher einvernehmlich beschlossen, die Beamtinnen und Beamten / Richterinnen und Richter um ihre Mithilfe durch Übersendung des Werdeganges einschließlich der entsprechenden Nachweise an die personalverwaltenden Dienststellen zu bitten.

Die personalverwaltenden Dienststellen werden die Werdegänge auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen und anschließend an uns weiterleiten.

Uns obliegt ausschließlich die versorgungsrechtliche Aufbereitung dieser Daten für die Erteilung der Versorgungsauskunft.

Das Schreiben haben nur die Beamten/Richter geboren nach dem 31.12.1950 und Beamte im Vollzugsdienst geboren nach dem 31.12.1955 erhalten.

Bei Fragen zum Schreiben der personalverwaltenden Dienststellen sowie der Erklärung über Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten nach § 77 LBeamtVGBW wenden Sie sich bitte an Ihre personalverwaltende Dienststelle.

Bitte sehen Sie von schriftlichen oder telefonischen Anfragen zu dem an Sie versandten Schreiben sowie der Erklärung bei uns ab.

Die Erklärung über die Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten nach § 77 LBeamtVGBW (LBV 2201) und die Hinweise zur Erklärung (LBV 2201a) finden Sie hier: 2201.pdf und 2201a.pdf.