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Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-L

Artikel 26. November 2008

Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-L

Ab 01.11.2008 soll für Beschäftigte, wenn sie die in Anlage 3 zum TVÜ-Länder vorgegebenen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, die Zahlung eines Strukturausgleichs beginnen. Das Landesamt trifft eine Feststellung über Anspruch und Höhe der Zahlung ab der Bezügefestsetzung für den Abrechnungsmonat November 2008.