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Urlaubszeit – Information zur Beihilfefähigkeit von Auslandskrankheitskosten

Artikel 06. Juli 2007

Urlaubszeit – Information zur Beihilfefähigkeit von Auslandskrankheitskosten

Die Urlaubs- und Reisezeit beginnt. Wie jedes Jahr zu dieser Zeit weisen wir darauf hin, dass bei Erkrankungen im Ausland unter Umständen ein Kostenrisiko besteht. Nach der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg sind Krankheitskosten, die im Ausland entstehen, nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie im Inland entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft gelten diese Beschränkungen in der Regel nicht. Bei Erkrankungen in Ländern, die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören, betrifft dieses Kostenrisiko nicht nur ambulante Behandlungen, sondern gerade auch bei stationären Behandlungen entstehen unter Umständen nicht unerhebliche Kosten, die nicht von der Beihilfe erstattet werden. Rücktransporte oder Rettungsflüge vom Urlaubsort zum Wohnort sind z.B. generell nicht beihilfefähig.

Krankenversicherungen, Banken, Automobilclubs oder Kreditkartenunternehmen u.a. bieten entsprechende Auslandsreisekrankenversicherungen an, die ein solches Kostenrisiko minimieren können.