Die Steuer-Identifikationsnummer (IdNr) wird zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld.
Bei Anträgen auf Kindergeld für Kinder, die ab dem 01.01.2016 geboren werden oder für Neu-/Erstanträge älterer Kinder ab 01.01.2016, ist für die Festsetzung des Kindergeldes die Mitteilung der IdNr des Kindes an das LBV erforderlich. Die erstmalige Zahlungsaufnahme für ein Kind ist ohne dieses Merkmal künftig nicht mehr möglich.
Für Kinder, für die wir derzeit bereits laufendes Kindergeld gewähren, gilt eine Übergangsfrist. In diesen Fällen können der Kindergeldbezug sichergestellt und Rückfragen vermieden werden, wenn dem LBV die Steuer-Identifikationsnummern im Laufe des Jahres 2016 schriftlich nachgereicht werden.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat auf seiner Homepage www.bzst.de unter dem Stichwort „Kindergeld 2016 Identifikationsnummer“ die wichtigsten Fragen und Antworten zur Angabe der IdNr beim Kindergeld zusammengestellt.