Das neue Tarifrecht sieht für die Beschäftigten leistungsabhängige Zahlungen zusätzlich zum Tabellenentgelt vor. Nach § 18 TV-L wird dafür ein Ausgaberahmen von derzeit 1% der ständigen Monatsentgelte aller Beschäftigten aus dem Vorjahr gebildet. Dieser Ausgaberahmen steht für die individuelle Vergabe von leistungsbezogenen zusätzlichen Zahlungen zur Verfügung. Die Länder sollen die Voraussetzungen für deren Vergabe über einen eigenen Tarifvertrag regeln. In Baden-Württemberg ist eine solche Vereinbarung bislang nicht zu Stande gekommen.
Das Land Baden-Württemberg ist jedoch dazu verpflichtet, die Leistungsentgelte jährlich an die Beschäftigten auszuzahlen. Bis die Vergabe der leistungsbezogenen Zahlungen in einem Tarifvertrag geregelt ist, wird an jeden Beschäftigten mit den Bezügen im Dezember ein Leistungsentgelt ausbezahlt.
Das Leistungsentgelt wird ausbezahlt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- ein tarifliches Beschäftigungsverhältnis nach TV-L
- ein Entgeltanspruch für mindestens einen Tag im Dezember 2008 aus diesem Beschäftigungsverhältnis
- ein Anspruch auf Tabellenentgelt im September 2008
Das Leistungsentgelt wird in Höhe von 12 % des im September 2008 zustehenden Tabellenentgelts (hierzu gehören nicht die Besitzstandszulagen) gezahlt.
Die Auszahlung wird zusammen mit den Bezügen im Dezember 2008 erfolgen. Die Zahlung ist mit dem Begriff „Leistungsentgelt“ gekennzeichnet und ist steuer-/sozial- und zusatzversorgungspflichtig.