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Zahlung eines Strukturausgleichs (§ 12 TVÜ-Länder) unter Zugrundelegung der in Anlage 3 zum TVÜ-Länder aufgeführten Fallkonstellationen

Artikel 25. Januar 2013

Zahlung eines Strukturausgleichs (§ 12 TVÜ-Länder) unter Zugrundelegung der in Anlage 3 zum TVÜ-Länder aufgeführten Fallkonstellationen

Beschäftigte, die zum 01.11.2006 in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) aus einer Vergütungsgruppe übergeleitet wurden, die sie über einen Bewährungsaufstieg erreicht haben, waren nach bisheriger Rechtsauffassung von einem Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleichs ausgeschlossen.

In Anwendung des BAG-Urteils vom 18. Oktober 2012 reicht es nun aus, wenn nach einem bei der Überleitung bereits vollzogenen Aufstieg lediglich kein weiterer Aufstieg möglich gewesen wäre.

Durch die Anwendung der neuen Rechtsprechung erweitert sich der Personenkreis mit Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleichs.

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