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Information zur Beihilfe/Krankenversicherungspflicht

Artikel 27. Mai 2009

Information zur Beihilfe/Krankenversicherungspflicht

Aus gegebenem Anlass weisen wir Sie darauf hin, dass zum 01.01.2009 der § 1 der Beihilfeverordnung durch einen neuen Absatz 5 ergänzt wurde. Danach wird für Personen, die nach § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes oder anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, einen Versicherungsschutz für sich und Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen für ambulante und stationäre Krankheits- und Pflegefälle abzuschließen und aufrecht zu erhalten, Beihilfe nur gewährt, solange dieser Verpflichtung entsprochen wird.
Falls Sie in diesem Zusammenhang Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Beihilfearbeitsgebiet; versicherungsrechtliche Fragen können Ihnen dort aber nicht beantwortet werden.
Weitere Informationen finden Sie hier.